Bei außergewöhnlichen wetterbedingten Umständen entscheiden gemäß Übergreifender Schulordnung die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist:
§ 33 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.
