Nutzungsordnung

 

Das Anmeldeformular zur Nutzung der Schulbibliothek hier.

 

Nutzungsordnung der Schulbibliothek des Sebastian-Münster-Gymnasiums

§1        Nutzungsvoraussetzungen

  1. Der Benutzer erhält nach schriftlicher Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung (bei minder­jährigen Schülern durch einen Erziehungsberechtigten) einen Benutzerausweis, der für die Ausleihe benötigt wird und nicht übertragbar ist.
  2. Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.
  3. Die persönlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutz­bestimmungen elektronisch gespeichert.
  4. Die Benutzung der Bibliothek und die Ausleihe sind kostenlos.

§2        Aufenthalt in der Bibliothek

  1. Die Bibliothek gilt nur als geöffnet und nutzbar, sofern eine der Aufsichtspersonen anwesend ist.
  2. Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird. Dies schließt generell laute Gespräche und Herumtollen aus.
  3. Es ist nicht gestattet, Essen und Getränke mitzubringen.
  4. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
  5. Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung, der Ausleihe und/ oder dem Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden.
  6. Im Übrigen gilt die Schul- und Hausordnung.

§3        Ausleihe und Benutzung

  1. Die Leihfrist für alle Medien beträgt drei Wochen und kann unter Vorlage des Mediums zweimal um drei Wochen verlängert werden.
  2. Bei Überschreiten der Ausleihfrist wird der Benutzer schriftlich über den Klassenlehrer gemahnt.
  3. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern sowie die Zahl der Entleihungen zu begrenzen.
  4. Medien des Präsenzbestandes (z.B. Bücher der Leseecke und Nachschlagewerke) können nicht außer Haus entliehen werden. Eine Kurzausleihe zum Kopieren ist möglich.
  5. Mit Schulabschluss und bei vorzeitigem Verlassen der Schule sind alle entliehenen Medien abzugeben (Laufzettel).
  6. Benutzung der EDV-Arbeitsplätze:
    1. Während der Nutzung der EDV-Arbeitsplätze ist der Benutzerausweis bei der Bibliotheksaufsicht zu hinterlegen.
    2. Die Nutzung des Internets ist durch den Schulfilter geschützt.
    3. Die Bibliothek haftet nicht für die eventuellen Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen dem Benutzer und Internetdienstleistern sowie für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze entstehen (z.B. an eigenen Datenträgern oder durch Datenmissbrauch).
    4. Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten.
    5. Der Benutzer verpflichtet sich, keine Dateien und Programme der Bibliothek zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu nutzen. An den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen dürfen keinerlei Änderungen durchgeführt und es dürfen keine Programme installiert werden.
    6. Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen der Informatikräume der Schule. 

§4        Beschädigung und Verlust

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien und die Bibliotheksausstattung sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust und Beschädigung zu bewahren. Auch Unterstreichungen und Randbemerkungen gelten als Beschädigung.
  2. Er ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden.
  3. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  4. Festgestellte Schäden an Medien oder der Bibliotheksausstattung (EDV-Geräte) und der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek sofort zu melden.
  5. Bei Beschädigung, Verlust oder bei der Nichtrückgabe eines Mediums nach der dritten Mahnung kann die Bibliothek vom Nutzer – unabhängig von einem Verschulden – die Kosten für die Neuanschaffung oder die Hergabe anderer, gleichwertiger Medien verlangen.
  6. Für Beschädigungen an EDV-Geräten haftet der Nutzer.