Mitteilung von Unterrichtsversäumnissen an die Schule. Diese Mitteilung ersetzt nicht die - nach Schulordnung § 35 - ebenfalls erforderliche schriftliche Entschuldigung, die spätestens am dritten Tag des Unterrichtsversäumnisses der Schule vorzulegen ist.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Mitteilung durch einen Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.